Immer mehr kleine und mittlere Betriebe lassen Texte, Bilder und Produktbeschreibungen von KI erzeugen – oft direkt aus einer Automatisierung heraus. Ab dem 2. August 2026 greifen dafür die Transparenzpflichten des EU AI Act. Die Frage, die mir Geschäftsführer dazu stellen, ist fast immer dieselbe: „Muss ich ab August jeden KI-Text und jedes KI-Bild kennzeichnen?“ Die ehrliche Antwort ist differenzierter als die Panikmeldungen vermuten lassen – und genau die schauen wir uns hier an.
Die wichtigste Klarstellung vorweg: Nicht jeder mit KI erzeugte Text und nicht jedes KI-Bild muss ab August 2026 ein sichtbares Etikett tragen. Die Kennzeichnungspflicht für Betreiber trifft vor allem realistische Deepfakes und Texte zu Themen von öffentlichem Interesse. Gewöhnliche Marketingtexte und Illustrationen fallen in aller Regel nicht darunter – die maschinenlesbare Markierung wiederum ist Sache des KI-Anbieters.
Was ab dem 2. August 2026 gilt
Der EU AI Act regelt in Artikel 50 die Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme. Diese Pflichten gelten ab dem 2. August 2026 – unabhängig davon, wie groß Ihr Unternehmen ist. Artikel 50 deckt mehrere Fälle ab: die Offenlegung, dass man mit einer KI interagiert (etwa bei Chatbots und KI-Telefonassistenten), und die Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten.
Die Offenlegung bei direkter Interaktion habe ich an anderer Stelle behandelt – beim KI-Telefonassistenten und in der DSGVO-Checkliste für Automatisierungsprojekte. Dieser Artikel dreht sich um den zweiten Teil: die Kennzeichnung erzeugter Inhalte. Genau hier kursieren die meisten Missverständnisse, weil zwei sehr unterschiedliche Pflichten oft in einen Topf geworfen werden.
Anbieter oder Betreiber? Zwei Rollen, zwei Pflichten
Der AI Act unterscheidet sauber zwischen dem Anbieter eines KI-Systems (wer es entwickelt und auf den Markt bringt) und dem Betreiber (wer es einsetzt). Beide haben unterschiedliche Pflichten – und für den Mittelstand ist diese Unterscheidung der Schlüssel zur Entwarnung.
| Rolle | Pflicht aus Artikel 50 |
|---|---|
| Anbieter (z. B. OpenAI, Google, Bildgeneratoren) | Outputs maschinenlesbar markieren, sodass sie als künstlich erzeugt erkennbar sind (Abs. 2) |
| Betreiber (Ihr Betrieb, der die KI nutzt) | Deepfakes offenlegen; KI-Texte zu Themen öffentlichen Interesses kennzeichnen (Abs. 4) |
Wenn Sie ein Standard-KI-Werkzeug einfach nur einsetzen, sind Sie Betreiber – nicht Anbieter. Die technische, maschinenlesbare Markierung der Ausgaben ist dann die Aufgabe des Tool-Herstellers, nicht Ihre. Anders sieht es nur aus, wenn Sie ein KI-System wesentlich verändern oder unter eigenem Namen als Produkt anbieten; dann können Sie selbst zum Anbieter werden. Für die meisten Betriebe gilt das nicht.
Was Sie als Betreiber wirklich kennzeichnen müssen
Als Betreiber treffen Sie zwei konkrete Pflichten aus Artikel 50 Absatz 4 – und beide sind enger gefasst, als viele befürchten.
Deepfakes immer offenlegen
Erzeugen oder verändern Sie mit KI ein Bild, eine Tonaufnahme oder ein Video, das einen Deepfake darstellt, müssen Sie offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Ein Deepfake ist dabei jeder realistisch wirkende, synthetische Inhalt, der Personen, Gegenstände oder Orte zeigt, die real existieren könnten – die Pflicht greift auch ohne Täuschungsabsicht. Klar unrealistische Darstellungen (Fantasie-Szenen, fliegende Menschen, Drachen) sind ausgenommen. Für künstlerische, satirische oder fiktionale Werke genügt ein Hinweis, der die Darstellung nicht beeinträchtigt.
KI-Texte nur bei öffentlichem Interesse
Für KI-generierte Texte gilt die Kennzeichnungspflicht deutlich seltener: nur, wenn ein Text „veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren“ – etwa zu Politik, Gesundheit, Umwelt oder Verwaltung. Eine Produktbeschreibung, ein Newsletter oder ein Social-Media-Post zu Ihren Leistungen fällt in aller Regel nicht darunter. Und selbst beim öffentlichen Interesse entfällt die Pflicht, wenn ein Mensch den Text inhaltlich geprüft hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt. Wichtig: Ein flüchtiges Gegenlesen oder eine reine Rechtschreibkorrektur reicht dafür nicht – verlangt wird eine echte inhaltliche Prüfung.
Wie die Kennzeichnung aussehen muss
Hier lohnt sich der Blick auf den feinen Unterschied zwischen den beiden Rollen, denn er bestimmt die Technik:
- Anbieterseite (maschinenlesbar): Die Markierung nach Absatz 2 ist für Maschinen gedacht und für Menschen meist unsichtbar – etwa über Wasserzeichen oder Metadaten. Als Beispiel nennt der Entwurf des EU-Verhaltenskodex die Content Credentials nach C2PA. Diese Markierung muss laut Gesetz „wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig, soweit dies technisch machbar ist“ sein.
- Betreiberseite (sichtbar): Ihre Offenlegung nach Absatz 4 richtet sich an Menschen. Die EU-Kommission stellt in ihren Leitlinien klar, dass Metadaten oder Wasserzeichen allein nicht genügen – Nutzer bemerken sie im Moment der Wahrnehmung schlicht nicht. Gefragt ist ein klar sichtbarer Hinweis in einfacher Sprache, etwa „KI-generiert“ am Bild oder ein deutlicher Vermerk am Text.
In beiden Fällen gilt: Der Hinweis muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Wahrnehmung vorliegen und barrierefrei zugänglich sein. Die EU-Kommission hat die Anforderungen 2026 mit Leitlinien und einem freiwilligen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte konkretisiert; wer ihm folgt, kann damit seine Konformität nachweisen.
Wenn Ihre Automatisierung Inhalte erzeugt
Für meine Arbeit ist der Punkt entscheidend, an dem KI und Automatisierung zusammenkommen. Wer mit n8n einen Workflow baut, der Texte oder Bilder erzeugt – etwa über die Text-Operation „Message a Model“ oder die Bild-Operation „Generate an Image“ des OpenAI-Nodes – ist Betreiber dieses Inhalts. Die Konsequenz: Die Kennzeichnungspflicht muss dort eingebaut werden, wo sie greift, statt nachträglich von Hand ergänzt zu werden.
Praktisch heißt das: Erzeugt ein Workflow ein realistisches Bild einer Person oder einen Text zu einem Thema öffentlichen Interesses, gehört der sichtbare Hinweis als fester Schritt in den Ablauf. Genauso sinnvoll ist es, im Workflow festzuhalten, welcher Inhalt automatisiert erstellt wurde – das erleichtert später den Nachweis. Ob ein Schritt überhaupt KI braucht oder eine feste Regel genügt, sollten Sie ohnehin vorab klären – nicht jeder Automatisierungsschritt braucht ein Sprachmodell.
Was jetzt zu tun ist
Sie müssen dafür kein Compliance-Projekt aufsetzen. Eine knappe Bestandsaufnahme reicht für den Anfang:
- Inventur: Wo erzeugt KI in Ihrem Betrieb Inhalte – Website, Marketing, Bilder, automatisierte Antworten, Workflows?
- Einordnen: Ist darunter ein Deepfake (realistisches KI-Bild/-Video/-Audio) oder ein veröffentlichter Text zu öffentlichem Interesse? Nur diese Fälle brauchen einen Betreiber-Hinweis.
- Sichtbar kennzeichnen: Wo nötig, einen klaren Klartext-Hinweis ergänzen – idealerweise direkt im Workflow.
- Kompetenz sicherstellen: Seit dem 2. Februar 2025 verlangt der AI Act zudem, dass mit KI befasste Mitarbeitende ausreichend geschult sind.
Zur Einordnung des Risikos: Verstöße gegen die Transparenzpflichten ordnet der AI Act der mittleren Sanktionsstufe zu – bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 99), wobei bei kleineren Unternehmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden soll. Ein Detail noch, das sich verschieben kann: Eine geplante Vereinfachung (Digital Omnibus) sieht für die maschinenlesbare Anbieter-Markierung eine Schonfrist bis zum 2. Dezember 2026 vor – formal ist sie aber noch nicht beschlossen (Stand Juni 2026). Die übrigen Pflichten aus Artikel 50 bleiben beim 2. August 2026.
Dieser Beitrag ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung – bei heiklen Fällen führt am Anwalt kein Weg vorbei. Wenn Sie aber wissen wollen, an welchen Stellen Ihre bestehenden oder geplanten Automatisierungen KI-Inhalte erzeugen und wie sich eine Kennzeichnung sauber einbauen lässt, schauen wir uns das gern gemeinsam an: im kostenlosen Prozess-Check. Wer ohnehin überlegt, KI sauber und DSGVO-konform in Workflows einzubinden, findet auf meiner Seite zur n8n-Beratung den passenden Einstieg.